Zeugnis und Abrechnung im Prozessvergleich – Wann die Erledigungsklausel die Vollstreckung hindert
In arbeitsgerichtlichen Verfahren werden Vergleichsabschlüsse häufig genutzt, um sowohl Bestandsstreitigkeiten als auch Nebenansprüche zu erledigen. Dabei verpflichten sich Arbeitgeber nicht selten, dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen oder eine ordnungsgemäße Abrechnung vorzunehmen. Der Vergleich endet regelmäßig mit der Erklärung, der Rechtsstreit sei damit erledigt. Diese Erledigungsklausel wirft in der Praxis die Frage auf, ob der Arbeitnehmer im Fall einer unzureichenden Erfüllung noch im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO vorgehen kann oder ob die Rechtskraft des Vergleichs dem entgegensteht. Die Antwort fällt – je nach Art der titulierten Handlung – unterschiedlich aus.
Bei einer im Vergleich geregelten Zeugnisverpflichtung bleibt die Vollstreckung grundsätzlich möglich. Der Vergleich ist insoweit ein vollstreckbarer Titel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Erklärung, der Rechtsstreit sei erledigt, beendet lediglich das Prozessrechtsverhältnis, nicht aber den durch den Vergleich geschaffenen materiellen Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung. Erteilt der Arbeitgeber ein Zeugnis, das sprachlich oder formal mangelhaft ist oder inhaltlich hinter der vereinbarten Bewertung zurückbleibt, ist die Verpflichtung nicht erfüllt. Das Zeugnis muss inhaltlich und äußerlich den titulierten Anforderungen entsprechen; erst dann tritt Erfüllung ein. Der Arbeitnehmer kann daher die ordnungsgemäße Erfüllung mittels Zwangsgeldantrags nach § 888 ZPO durchsetzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG und mehrerer Landesarbeitsgerichte genügt ein Zeugnis seiner gesetzlichen Zweckbestimmung nur, wenn es sprachlich richtig, übersichtlich und äußerlich ordentlich gestaltet ist. Formale Nachlässigkeiten, Rechtschreibfehler oder abwertende Formulierungen sind geeignet, den objektiven Aussagewert zu beeinträchtigen und stehen der vereinbarten Bewertung, etwa mit der Note „gut“, entgegen. Ein solches Zeugnis ist nicht ordnungsgemäß erteilt, die Verpflichtung bleibt unerfüllt. Die Erledigungsklausel schließt die Vollstreckung nicht aus, da sie lediglich den Streitgegenstand des Vorprozesses erledigt, nicht aber den Anspruch aus dem Vergleich selbst.
Anders liegt die Situation, wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens neben dem Bestandsstreit auch Vergütungsansprüche geltend gemacht wurden und der gerichtliche Vergleich die Verpflichtung des Arbeitgebers enthält, über den streitgegenständlichen Zeitraum eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen. Wird zugleich erklärt, der Rechtsstreit sei erledigt, erfasst diese Erledigung regelmäßig den gesamten Zahlungsanspruch. Die Verpflichtung zur Abrechnung ist in diesem Fall eine unvertretbare Handlung, die grundsätzlich nach § 888 ZPO vollstreckt werden könnte; sie gilt jedoch bereits mit der bloßen Erstellung der Abrechnung als erfüllt. Die Zwangsvollstreckung dient allein der Erzwingung der Handlung, nicht der inhaltlichen Kontrolle.
Hat der Arbeitgeber eine Abrechnung erstellt, endet die Vollstreckbarkeit, selbst wenn sie rechnerisch fehlerhaft oder unvollständig sein sollte. Die inhaltliche Richtigkeit ist nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens, sondern kann nur im Erkenntnisverfahren überprüft werden. Eine solche neue Klage ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vergleich den Rechtsstreit abschließend für erledigt erklärt. Die materielle Rechtskraft erfasst in diesem Fall auch die Höhe der Vergütungsansprüche.
Diese Differenzierung verdeutlicht die dogmatische Trennlinie: Bei der Abrechnungspflicht steht die formale Vornahme im Vordergrund, beim Zeugnis dagegen die materielle Qualität der geschuldeten Handlung. Während der Abrechnungsvergleich mit seiner Erledigungsklausel den Vergütungsstreit abschließend befriedet, bleibt der Zeugnisvergleich vollstreckbar, bis die Handlung inhaltlich und formal ordnungsgemäß erfüllt ist. Die Erledigungsklausel hat dort lediglich prozessbeendende Wirkung; sie schränkt die Durchsetzung des titulierten Anspruchs nicht ein.
Für die Praxis bedeutet dies: Der Arbeitnehmer kann die Erfüllung einer Zeugnisverpflichtung auch nach Abschluss eines Vergleichs weiterhin erzwingen, wenn das ausgestellte Zeugnis dem tenorierten Qualitätsmaßstab nicht entspricht. Bei der Abrechnungspflicht endet der Vollstreckungsweg dagegen mit der Vorlage einer formalen Abrechnung; die inhaltliche Richtigkeit kann nicht im Wege des § 888 ZPO erzwungen werden. Der Unterschied liegt in der Reichweite der Erfüllung und in der materiellen Rechtskraftwirkung des Vergleichs. Bei der Abrechnungspflicht sollte daher stets darauf geachtet werden, dass entweder nur ein Teilvergleich geschlossen und weitere Zahlungsansprüche ausdrücklich vorbehalten bleiben oder die maßgeblichen Abrechnungsgrundlagen bereits in den Vergleich aufgenommen werden.
Bei einer im Vergleich geregelten Zeugnisverpflichtung bleibt die Vollstreckung grundsätzlich möglich. Der Vergleich ist insoweit ein vollstreckbarer Titel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Erklärung, der Rechtsstreit sei erledigt, beendet lediglich das Prozessrechtsverhältnis, nicht aber den durch den Vergleich geschaffenen materiellen Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung. Erteilt der Arbeitgeber ein Zeugnis, das sprachlich oder formal mangelhaft ist oder inhaltlich hinter der vereinbarten Bewertung zurückbleibt, ist die Verpflichtung nicht erfüllt. Das Zeugnis muss inhaltlich und äußerlich den titulierten Anforderungen entsprechen; erst dann tritt Erfüllung ein. Der Arbeitnehmer kann daher die ordnungsgemäße Erfüllung mittels Zwangsgeldantrags nach § 888 ZPO durchsetzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG und mehrerer Landesarbeitsgerichte genügt ein Zeugnis seiner gesetzlichen Zweckbestimmung nur, wenn es sprachlich richtig, übersichtlich und äußerlich ordentlich gestaltet ist. Formale Nachlässigkeiten, Rechtschreibfehler oder abwertende Formulierungen sind geeignet, den objektiven Aussagewert zu beeinträchtigen und stehen der vereinbarten Bewertung, etwa mit der Note „gut“, entgegen. Ein solches Zeugnis ist nicht ordnungsgemäß erteilt, die Verpflichtung bleibt unerfüllt. Die Erledigungsklausel schließt die Vollstreckung nicht aus, da sie lediglich den Streitgegenstand des Vorprozesses erledigt, nicht aber den Anspruch aus dem Vergleich selbst.
Anders liegt die Situation, wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens neben dem Bestandsstreit auch Vergütungsansprüche geltend gemacht wurden und der gerichtliche Vergleich die Verpflichtung des Arbeitgebers enthält, über den streitgegenständlichen Zeitraum eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen. Wird zugleich erklärt, der Rechtsstreit sei erledigt, erfasst diese Erledigung regelmäßig den gesamten Zahlungsanspruch. Die Verpflichtung zur Abrechnung ist in diesem Fall eine unvertretbare Handlung, die grundsätzlich nach § 888 ZPO vollstreckt werden könnte; sie gilt jedoch bereits mit der bloßen Erstellung der Abrechnung als erfüllt. Die Zwangsvollstreckung dient allein der Erzwingung der Handlung, nicht der inhaltlichen Kontrolle.
Hat der Arbeitgeber eine Abrechnung erstellt, endet die Vollstreckbarkeit, selbst wenn sie rechnerisch fehlerhaft oder unvollständig sein sollte. Die inhaltliche Richtigkeit ist nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens, sondern kann nur im Erkenntnisverfahren überprüft werden. Eine solche neue Klage ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vergleich den Rechtsstreit abschließend für erledigt erklärt. Die materielle Rechtskraft erfasst in diesem Fall auch die Höhe der Vergütungsansprüche.
Diese Differenzierung verdeutlicht die dogmatische Trennlinie: Bei der Abrechnungspflicht steht die formale Vornahme im Vordergrund, beim Zeugnis dagegen die materielle Qualität der geschuldeten Handlung. Während der Abrechnungsvergleich mit seiner Erledigungsklausel den Vergütungsstreit abschließend befriedet, bleibt der Zeugnisvergleich vollstreckbar, bis die Handlung inhaltlich und formal ordnungsgemäß erfüllt ist. Die Erledigungsklausel hat dort lediglich prozessbeendende Wirkung; sie schränkt die Durchsetzung des titulierten Anspruchs nicht ein.
Für die Praxis bedeutet dies: Der Arbeitnehmer kann die Erfüllung einer Zeugnisverpflichtung auch nach Abschluss eines Vergleichs weiterhin erzwingen, wenn das ausgestellte Zeugnis dem tenorierten Qualitätsmaßstab nicht entspricht. Bei der Abrechnungspflicht endet der Vollstreckungsweg dagegen mit der Vorlage einer formalen Abrechnung; die inhaltliche Richtigkeit kann nicht im Wege des § 888 ZPO erzwungen werden. Der Unterschied liegt in der Reichweite der Erfüllung und in der materiellen Rechtskraftwirkung des Vergleichs. Bei der Abrechnungspflicht sollte daher stets darauf geachtet werden, dass entweder nur ein Teilvergleich geschlossen und weitere Zahlungsansprüche ausdrücklich vorbehalten bleiben oder die maßgeblichen Abrechnungsgrundlagen bereits in den Vergleich aufgenommen werden.