Düsseldorfer

Düsseldorfer Tabelle 2021

Der Unterhaltsbetrag wird ab dem 01.01.2021 für Kinder, die im Haushalt des jeweils anderen Elternteils leben, erhöht wie folgt:

  • Kinder bis 5 Jahre erhalten 393 Euro - statt bisher 369 Euro,
  • Kinder zwischen 6 und 11 Jahren erhalten 451 Euro - statt bisher 424 Euro,
  • Kinder zwischen 12 und 17 erhalten 528 Euro - statt bisher 497 Euro.

Zu beachten ist, dass vom Bedarfssatz der Düsseldorfer Tabelle immer noch das jeweils für das Kind gezahlte staatliche
Kindergeld hälftig abgezogen werden muss. So ergibt sich dann der tatsächlich zu leistende Zahlbetrag.

Das Kindergeld pro Kind erhöht sich ab 01.01.2021 um 15 Euro pro Monat und beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat.
 
Automatisch beachten müssen dies diejenigen Unterhaltsschuldner, die auf Grund
dynamischer Titel verpflichtet sind, den Unterhalt zu zahlen. Höhere Unterhaltsbeträge sind ansonsten im Zweifel durch den betreuenden Elternteil vom Unterhaltsberechtigten zu fordern.

Für das Kind kann ab Wegfall von Zahlungen der staatliche Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragt werden. Das Kind erhält dann den Mindestbedarf nach Altersgruppe - allerdings abzüglich vollem Kindergeldbetrag - als Vorschuss von staatlicher Seite.

Die Zahlungsverpflichtung des Barunterhaltspflichtigen ist damit aber - zumindest in den meisten Fällen - höchstens aufgeschoben, nicht aufgehoben. Denn „Vorschuss“ heißt eben, dass der Staat sich den geleisteten Vorschuss vom Schuldner zurückzahlen lassen kann.

Den Unterhaltsverpflichteten trifft die Pflicht, sein Einkommen zu erhalten, ggf. Rücklagen zu bilden oder auch staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies dient vor allem dem Schutz des einkommenslosen, minderjährigen Kindes. Denn dieses kann sich selbst nicht versorgen.
 
Ist absehbar, dass der Unterhalt wirklich dauerhaft nicht weiter gezahlt werden kann, beispielsweise bei Jobverlust oder notwendiger Aufgabe der Selbstständigkeit, muss der Berechtigte vor allem dann, wenn ein Titel auf Unterhalt existiert, sein Abänderungsverlangen deutlich machen und verlangen, dass auf die Vollstreckung aus der Urkunde über die Leistungsfähigkeit hinaus verzichtet wird.

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Bei Anrechnung des anteiligen Kindergeldes sehen die Beträge wie folgt aus:
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