Arbeitsrecht

Der Vergleichsmehrwert im Abrechnungsstreit mit der Rechtsschutzversicherung

Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss vom 27.04.2017, Az. 7 Ca 50/17
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verfügung vom 20.07.2017, Az. 5 Ta 87/17

Die Einigung im Kündigungsschutzprozess über die zuvor umstrittene Formulierung eines Zeugnisses begründet einen Vergleichsmehrwert.

Zeichnet sich im Prozess ein Vergleichsabschluss ab, nutzen die Parteien die Gelegenheit häufig zur gleichzeitigen Miterledigung außergerichtlicher, noch nicht anhängig gemachter Streitgegenstände. Rechtsschutzversicherungen streiten in diesen Fällen zum Wehleid ihrer Versicherungsnehmer nicht selten um die Höhe der Streitwerte und möchten den Vergleichsmehrwert nicht akzeptieren.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 27.04.2017 sowie die darauffolgende Verfügung des Landesarbeitsgerichts vom 20.07.2017 zeigt, dass es sich lohnen kann, dem Druck des Rechtsschutzversicherers entgegenzutreten.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe um das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses.

Im Gütetermin einigten sich die Parteien auf ein Beendigungsdatum und auf diverse Abrechnungs- und Verrechnungsmodalitäten. Darüber hinaus einigten sich die Parteien nach vorausgegangener Erörterung und kontroverser Verhandlung auf ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Zwischenzeugnis und bei Beendigung auf ein entsprechendes Endzeugnis.

Das Arbeitsgericht teilte mit, dass es beabsichtige, den Kostenstreitwert auf 7.207,00 Euro festzusetzen, nämlich drei Bruttomonatsgehälter (5.520,00 Euro) für die Wirksamkeit des Aufhebungsbetrages, einen Betrag in Höhe von 1.380,00 Euro (anteiliges Gehalt für 21 Tage)wegen des Feststellungsantrags, einen Betrag in Höhe von 307,00 Euro für den Streit um die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses der Arbeitnehmerin und schließlich einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 3.532,75 Euro (ein Bruttogehalt) wegen der Einigung auf ein Zeugnis.

Der Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts trat der Rechtsschutzversicherer entgegen und verlangte vom Versicherungsnehmer unter Androhung der Leistungsverweigerung, gegen die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts Beschwerde einzulegen.

Das Arbeitsgericht Karlsruhe half der Beschwerde nicht ab. Es begründete seine Entscheidung damit, das sowohl das Zeugnis als auch die abgerechneten Ansprüche zwischen den Parteien streitig gewesen seien - dies sei der Vorsitzenden noch sehr gut in Erinnerung gewesen. Die Streitigkeiten seien unabhängig vom vorliegenden Kündigungsschutzverfahren entstanden.

Die Rechtsschutzversicherung ließ vortragen, dass es sich bei dem Zeugnis um eine weitergehende Folge der einseitigen Beendigungshandlung handelte. Ohne die streitgegenständliche Kündigung wäre es -so behauptete die Rechtsschutzversicherung- zu einem Streit über das Zeugnis nicht gekommen. Die Versicherung verwies hierzu auf die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Cottbus 11 Ca 10083/16 vom 10.05.2016 sowie Arbeitsgericht Neumünster 4 Ca 459b/16 vom 09.05.2016. Selbst wenn über den Inhalt einzelner zusätzlicher Punkte in der Güteverhandlung gestritten worden wäre, liege im Ergebnis nur eine Verhandlung von Konditionen zur Einigung über den Gegenstand der Hauptsache vor. Es sei deshalb im Hinblick auf das Zeugnis weder eine Ungewissheit, noch ein ergänzender Streit erledigt worden.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erteilte mit Verfügung vom 20.07.2017 diverse Hinweise. Es bestätigte die Rechtsmeinung des Arbeitsgerichts Karlsruhe. Rechts- oder Ermessensfehler seien nicht zu erkennen. Ein Vergleichsmehrwert komme zwar nur bei Vorliegen einer der in § 779 Abs. 1 und 2 BGB genannten drei Alternativen hinsichtlich des mitverglichenen, bisher nicht streitgegenständlich gewesenen Gegenstandes in Betracht (erkennende Kammer 14.11.2013, 5 Ta 135/13). Das Landesarbeitsgericht stellte aber fest, dass nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts zwischen den Parteien sowohl die Frage der Kostentragungspflicht als auch der Inhalt des der Klägerin bereits erteilten Zeugnisses streitig gewesen sei. Diese Streitpunkte erledigten die Parteien durch den Vergleichsabschluss. Damit seien die Tatbestandselemente der Alternative der Streitbeilegung im Sinne des § 779 BGB gegeben.

Aufgrund der konkreten Empfehlung des Landesarbeitsgerichts war die Rechtsschutzversicherung (zähneknirschend) mit der Rücknahme der Beschwerde schließlich einverstanden und hat in der Folge auch ordnungsgemäß bezahlt.

Fazit:
Besteht Rechtsversicherungsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren, so sollte der Rechtsanwalt zur Vermeidung von Abrechnungsproblemen darauf achten, dass die streitwert- und rechnungsbegründenden Tatsachen mitprotokolliert werden. Wenn sonstige Streitpunkte bestehen, die (zunächst) nicht anhängig gemacht werden sollen, sollte hierzu dennoch schriftsätzlich vorgetragen werden, um sich die Möglichkeit der Protokollierung in der Güteverhandlung offen zu halten und im Falle des Vergleichs einen Mehrwert begründen zu können.

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