April 2018

Die Zeugnisklage

Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Ausstellung eines Endzeugnisses und auch schon während des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Dies ergibt sich aus den §§ 109 GewO, 630 BGB.

Wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich nach Aufforderung ein entsprechendes Zeugnis erteilt, kann die Erteilung sowohl eines Zwischenzeugnisses, wie auch eines Endzeugnisses beim zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Eine Zeugnisklage sollte alsbald erhoben werden.

Die Verjährungsfrist des Anspruches beträgt zwar 3 Jahre; jedoch kann der Anspruch verwirken und es können auch Ausschlussfristen etc gelten. Zum anderen ist zu beachten, dass es schwieriger wird, je länger der Arbeitnehmer mit der Durchsetzung seines Anspruches wartet; denn umso mehr Zeit vergeht, desto schwieriger wird es, eine „gute“ Leistung oder ein „gutes“ Verhalten zu beweisen.

Prozesskostenhilfe, Mehrvergleich

LAG Hamm, Beschluss vom 12.03.2018 - 14 Ta 668/17
Normenketten: ZPO §114 Absatz1 S. 1, § 121, § 278 Abs. 6, § 321 Abs. 2, RVG § 48 Absatz5

Amtlicher Leitsatz:
Bewilligt ein Arbeitsgericht „Prozesskostenhilfe in vollem Umfang“, ist davon der Abschluss eines Mehrvergleichs mit umfasst, wenn die Bewilligung hierfür zuvor ausdrücklich oder konkludent beantragt wurde.

Rechtsgebiete: Gerichtsverfassung und Zivilverfahren, Arbeitsrecht

vorgehend:

ArbG Bochum, Beschluss vom 27.09.2017 - 3 Ca 1228/17

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