Ordnungsgeld wegen des Verstoßes gegen die protokollierte Umgangsvereinbarung

Wenn nach der Trennung ein Elternteil die mit dem anderen geschlossene Umgangsvereinbarung nicht einhält, reicht es zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes nicht aus, zu behaupten, das Kind habe nicht zum Termin mit dem anderen Elternteil gehen wollen. Vielmehr müsse zumindest auch dargelegt werden, inwiefern versucht worden sei, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen - so das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 29.09.2017, Az.: 4 WF 151/17).

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Vater an das Amtsgericht Westerstede gewandt und vorgetragen, der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter habe nicht stattgefunden. Seine geschiedene Frau habe den gemeinsamen Sohn nicht zum vereinbarten Übergabeort gebracht. Das Amtsgericht verhängte daraufhin - das bereits in der Vereinbarung angedrohte - Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro gegen die Kindesmutter, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft. Dagegen rief die Mutter das Oberlandesgericht an.

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts grundsätzlich bestätigt. Die Behauptung der Kindesmutter, die Tochter habe nicht zum Vater gehen wollen, sei nicht ausreichend. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Auch habe sie gegen die Vereinbarung verstoßen, den Sohn zum Vater zu bringen.

Das Oberlandesgericht setzte das Ordnungsgeld aber auf 300 Euro herab. Die Mutter habe aus ihrem Fehlverhalten gelernt. Sie habe die Tochter jetzt zum Umgang mit dem Vater motivieren können. Auch die Frage der Hol- und Bringschuld sei mittlerweile geklärt worden. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes komme aber angesichts der eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung nicht in Betracht.

Nicht allzu häufig wird die Anordnung eines Ordnungsgeldes im Zusammenhang mit der Verletzung einer Umgangsvereinbarung in letzter Instanz bestätigt. Oft wird von der Verhängung eines Ordnungsgeldes (trotz vorausgegangener Androhung) wegen formeller Mängel oder
weil offensichtlich nicht förderlich abgesehen. Das Ordnungsgeld wird daher in einer Vielzahl von Fällen als "stumpfes Schwert" empfunden. Hoffentlich hilft diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg, dem Gesetz zukünftig mehr Respekt zu verschaffen und ins Bewusstsein zu rufen, dass eine Umgangsvereinbarung nicht nur "geduldiges Papier", sondern von allen Beteiligten tatsächlich einzuhalten ist.

Mit der Nutzung unserer Webseiten erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies verwenden.